Präambel
Der Verein widmet sich der Förderung fundierter, ganzheitlicher und lebenslanger Bildung. Bildung ist dabei nicht nur Ziel, sondern auch Ausgangspunkt aller Aktivitäten des Vereins – sie bildet die Grundlage für persönliche Entfaltung, berufliche Entwicklung, gesellschaftliche Teilhabe sowie zukunftsfähige Innovation und Transformation.
Um wirksame Bildungsprozesse zu ermöglichen, gestaltet der Verein förderliche Rahmenbedingungen: praxisnah, zugänglich, partizipativ und nachhaltig. Zentrale Instrumente sind die soziale Vernetzung, der interdisziplinäre Austausch sowie das Erkennen und Aneignen emergenter Schlüsselkompetenzen. Der Zugang zu unterschiedlichen Disziplinen, Anschauungen und Lebensrealitäten erweitert den Horizont der Lernenden und schafft so Raum für neue Denkansätze und kreative Problemlösungen.
Vielfalt, Inklusion und individuelle Selbstentfaltung sind dabei keine „Ergänzungen“, sondern notwendige Voraussetzungen für Bildung. Nur in einem diskriminierungsfreien Umfeld, das insbesondere auch strukturell benachteiligte Gruppen einbezieht, kann Bildung ihr volles Potenzial entfalten. Die Vermeidung nichtrepräsentativer Entscheidungsstrukturen ist Teil dieses Anspruchs, da Bildung auf Mitgestaltung und Teilhabe angewiesen ist.
Der Verein verfolgt einen Bildungsansatz, der den ganzen Lebensverlauf umfasst und soziale, kulturelle sowie ökologische Faktoren einbezieht – darunter sozialer Zusammenhalt, Natur- und Tierschutz sowie der verantwortungsvolle Einsatz zeitgemäßer Technologien wie Künstlicher Intelligenz. Diese Faktoren wirken nicht neben, sondern für Bildung: Sie mindern Belastungen, ermöglichen Selbstverwirklichung und stärken die Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen. Die daraus gewonnene Authentizität, bildet wiederum die Grundlage für freie, unbefangene Meinungsäußerung und Teilhabe.
Die Bildungsarbeit des Vereins orientiert sich an den Werten der Vereinten Nationen, insbesondere den Sustainable Development Goals (SDGs) und der Agenda „Education for Sustainable Development“. Der Verein erkennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als verbindliche Grundlage an und versteht Bildung als aktiven Beitrag zu deren Umsetzung.
So versteht sich der Verein insgesamt als Wegbereiter für gesellschaftliche Entwicklung und Transformation: Bildung ist der Hebel – Vielfalt, Gerechtigkeit und Innovation sind ihre Bedingung und ihr Ziel zugleich. Durch die gezielte, bedarfsgerechte Förderung von Diversität stärkt der Verein die Vielfalt an Perspektiven, Denkweisen und Handlungsmöglichkeiten innerhalb von Organisationen. So sind diese besser in der Lage, mit der zunehmenden Vielschichtigkeit ihrer Umwelt umzugehen, anschlussfähig zu bleiben und zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln.
§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LIFELONG LEARNING e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Marburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt dabei insbesondere gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO).
(2) Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Bildung als zentrales Mittel zur Stärkung des allgemeinen humanitären Wohlergehens. Unter Berücksichtigung von Menschenrechten, sollen Diversität und Inklusion zur Anregung gesellschaftlicher Innovationen und nachhaltiger Entwicklung genutzt werden.
(3) Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) vornehmen.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktivitäten, die darauf abzielen, die in der Präambel beschriebenen Ziele zu verwirklichen. Dazu zählen insbesondere:
- die Organisation von Veranstaltungen wie Workshops, Seminaren und Vorträgen zum Aufbau von berufsrelevanten Kompetenzen, sozialem Austausch und interdisziplinärer Vernetzung.
- Bereitstellung von Bildungsangeboten im Sinne des lebenslangen Lernens, insbesondere spezifischer beruflicher Weiterentwicklung, einschließlich Bildungsurlaub,
- Unterstützung von Career Longevity durch gezielte Weiterbildungsangebote,
- Vermittlung eines Growth Mindsets als Grundlage für Selbstverwirklichung und Resilienz,
- Entwicklung und Förderung innovativer Bildungsformate,
- Nutzung von effektiven und nachhaltigen Methoden der Wissensvermittlung,
- Aufklärungs- und Präventionsangebote im Bereich psychischer und physischer Gesundheit am Arbeitsplatz,
- Die Förderung von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen und -Fähigkeiten (wie Kommunikationsfähigkeit, Selbstmanagement, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Problemlösekompetenz, Kritisches Denken, Digitalkompetenz, Präsentations- und Moderationskompetenz wie auch Resilienz),
- Die Förderung von kulturellem Austausch und Völkerverständigung in Themen wie Kunst, Musik, Kreativität und Innovation.
- Die Förderung von gesellschaftlichem Leben und Miteinander wie auch der Betreuung und dem Einbeziehen von benachteiligten Gruppierungen.
- die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Kampagnen und Aktionen sowie allgemeiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel die Bevölkerung über die Zwecke und Hintergründe des Vereins zu informieren, zum Handeln aufzufordern und schwerwiegenden bildungsrelevanten Defiziten reaktiv oder proaktiv zu entgegnen;
(5) Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung.
(6) Dem Verein ist es zur Erfüllung seiner Aufgaben erlaubt, sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen zu bedienen oder solche Einrichtungen zu schaffen bzw. sich an ihnen zu beteiligen.
§3 Beratende Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks
(1) Zur Erfüllung seines gemeinnützigen Bildungszwecks kann der Verein auch beratend tätig werden. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung Dritter – einschließlich nicht-gemeinnütziger Organisationen – bei der Entwicklung, Vermittlung und dem Austausch von Wissen, Kompetenzen und Bildungsformaten sowie bei der Gestaltung förderlicher Rahmenbedingungen für Bildungs- und Lernprozesse.
(2) Voraussetzung ist, dass jede beratende Tätigkeit unmittelbar der Verwirklichung der in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke dient. Eine Beratung, die in erster Linie auf die Gewinnerzielung Dritter abzielt, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, Marktoptimierung oder unternehmensinterne Profitmaximierung, sofern kein direkter Bezug zu den gemeinnützigen Zielsetzungen des Vereins besteht.
(3) Die Einnahmen aus erlaubten Beratungstätigkeiten dürfen ausschließlich zur Förderung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegt dabei nicht vor.
§ 4 Internationale Solidarität
(1) Der Verein ist darüber hinaus solidarisch mit anderen internationalen Bewegungen und unterstützt diese sowie andere nationale Bewegungen bei der Verwirklichung der Vision und der Durchsetzung der Mission von LIFELONG LEARNING.
(2) Die Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 5 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Jedes Mitglied unterstützt die Ziele des Vereins nach seinen individuellen Möglichkeiten. Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Bevorzugtes Ziel ist die aktive Mitarbeit.
(3) Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge und unterstützen durch andere finanzielle Beiträge.
(4) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand als ausführendes Organ des Vereins.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(6) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(7) Die Frist zum Austritt aus dem Verein beträgt Drei Monate zum Jahresende.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge & Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beiträge für das Mitgliedsjahr werden immer zum 15.01. des neuen Geschäftsjahres fällig.
(2) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind auch bei unterjährigem Eintritt in voller Höhe zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
(4) Spenden und Beiträge an den Verein dürfen nicht an Zwecke außerhalb des Vereins gebunden werden. Es werden ausschließlich Spenden und Beiträge entgegengenommen, welche dem Vereinszweck dienlich sind. Insbesondere das Untergraben von Diversität, Meinungsfreiheit Transparenz und weiteren, in der Satzung aufgeführten, humanistischen Werten ist unbedingt zu verhindern.
§ 8 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ‒ sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ‒ auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist.
Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands auch auf elektronischem Weg zulässig. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern zusammen mit dem Termin zehn Tage vor der Beschlussfassung per E-Mail übermittelt. Sie können bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung Änderungsanträge einreichen. Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer Videokonferenz oder auf vergleichbarem Weg. Ein Rede- oder Antragsrecht haben die Mitglieder in diesem Rahmen nicht mehr.
Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider Form durchgeführt wird, können die Mitglieder aufgefordert werden, dem Verein innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung verbindlich per E-Mail mitzuteilen, ob sie auf dem Weg elektronischer Kommunikation oder am Ort der Versammlung teilnehmen. Der Verein kann Mitgliedern, die diese Mitteilung unterlassen haben, die Teilnahme am Ort verweigern, wenn die erforderlichen Raumkapazitäten fehlen.
Bei hybriden Mitgliederversammlungen kann der Versammlungsleiter das Rede- und Antragsrecht auf die physisch anwesenden Mitglieder beschränken. Diese Beschränkungen müssen schon mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann elektronisch, beispielsweise mithilfe einer Smartphone-App erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die/den Vorsitzende/n oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Wahl und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
(5) Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die in den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens Ort, Datum, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von mindestens einem Vorstandsmitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen. Bei digitalen oder hybriden Sitzungen gilt die elektronische Protokollierung als zulässig; eine elektronische Signatur der Unterschriften ist ausreichend. Das Protokoll ist aufzubewahren; Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Integrität und Lesbarkeit der Dateien gewährleistet ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern nach Maßgabe der Vereinsaufgaben.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Die Vorstandssitzungen können bei Bedarf auch virtuell erfolgen.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 11 Satzungs- und Zweckänderungen
(1) Satzungs- und Zweckänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
[Ort, Datum] Arnshain, 17.08.2025
